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IP-Strategie·21. Juli 2026·6 Min. Lesezeit

KI-Patente beim EPA: Was ist 2026 patentierbar?

Computertechnologie ist das Top-Anmeldefeld beim EPA. Was bei KI-Erfindungen patentierbar ist und wie man Ansprüche richtig formuliert.

Dr. Anna Schmidt · Patent Attorney & AI Expert

KI-Patente beim EPA: Was die Prüfer wirklich sehen wollen

Computertechnologie hat ein historisches Niveau erreicht: Mit über 16.800 Anmeldungen ist sie erstmals das am stärksten vertretene technische Gebiet beim Europäischen Patentamt. Ein beträchtlicher Teil davon entfällt auf Erfindungen, die maschinelles Lernen, neuronale Netze oder andere KI-Methoden als Kernkomponente beanspruchen. Die Frage "Ist KI patentierbar?" ist damit beantwortet - die relevante Frage lautet: "Wie formuliert man KI-Ansprüche, die das EPA akzeptiert?"

Die Antwort ist technischer und nuancierter, als viele Anmelder erwarten.

Das "Technischer Effekt"-Erfordernis

Das EPA prüft Patentierbarkeit von computerimplementierten Erfindungen - und damit auch KI-Erfindungen - nach dem in T 641/00 (COMVIK) entwickelten Zwei-Hürden-Ansatz, der durch die Richtlinien für die Prüfung, Teil G, Kapitel II und III, konkretisiert wird.

Hürde 1 - Patentierbarkeit dem Grunde nach (Art. 52 EPÜ): KI-Algorithmen als solche sind nicht patentierbar. Ein Anspruch, der lediglich ein mathematisches Verfahren oder ein abstraktes Konzept beschreibt, wird nach Art. 52 Abs. 2 lit. a und c EPÜ zurückgewiesen. Aber: Sobald der Anspruch technische Mittel einbezieht - einen Computer, einen Sensor, einen Aktor, eine Datenbank - überwindet er diese erste Hürde. In der Praxis scheitern nur noch wenige Anmeldungen an Art. 52, weil die meisten Anmelder gelernt haben, ihre Ansprüche entsprechend zu formulieren.

Hürde 2 - Erfinderische Tätigkeit (Art. 56 EPÜ): Hier wird es anspruchsvoll. Beim COMVIK-Ansatz werden nur diejenigen Merkmale des Anspruchs bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit berücksichtigt, die einen technischen Beitrag leisten. Merkmale, die lediglich nicht-technischer Natur sind - etwa eine bestimmte Geschäftsregel, die vom Algorithmus implementiert wird - werden ignoriert.

Für KI-Erfindungen bedeutet das: Der technische Effekt muss über die bloße Automatisierung eines bekannten Verfahrens hinausgehen. Die Tatsache, dass ein neuronales Netz eine bekannte Aufgabe schneller löst, reicht nicht. Es muss ein spezifischer technischer Effekt nachgewiesen werden - etwa eine verbesserte Bildqualität, eine genauere Messung, ein effizienterer Regelungsvorgang oder eine optimierte Ressourcennutzung.

Wie man KI-Erfindungen für das EPA richtig rahmt

Die Formulierung entscheidet. Drei Ansätze haben sich in der Praxis bewährt:

Ansatz 1 - KI als Werkzeug in einem technischen System: Der Anspruch beschreibt ein technisches System (z.B. ein Steuerungssystem für eine Industrieanlage), in dem ein KI-Modul eine spezifische technische Funktion übernimmt (z.B. vorausschauende Wartung basierend auf Sensordaten). Der technische Kontext liefert den technischen Effekt.

Beispiel: "Verfahren zur vorausschauenden Wartung einer Turbine, umfassend: Erfassen von Vibrationsdaten mittels eines Sensors; Analysieren der Vibrationsdaten mittels eines trainierten neuronalen Netzes zur Identifikation von Verschleißmustern; und Erzeugen eines Wartungssignals, wenn ein Verschleißmuster eine vordefinierte Schwelle überschreitet."

Ansatz 2 - Verbesserung der KI-Methodik selbst: Wenn die Erfindung eine Verbesserung des KI-Verfahrens betrifft - etwa ein effizienteres Training, eine reduzierte Rechenlast oder eine verbesserte Generalisierungsfähigkeit - kann der technische Effekt in der Verbesserung der technischen Implementierung liegen. Die Beschwerdekammer hat in T 702/20 bestätigt, dass Verbesserungen der Recheneffizienz einen technischen Charakter haben können.

Ansatz 3 - KI für spezifische Datenverarbeitung: Wenn der KI-Algorithmus auf technische Daten angewendet wird (Sensordaten, Bilddaten, Signaldaten), kann der technische Effekt in der Art der Datenverarbeitung liegen. In T 1358/09 hat die Beschwerdekammer klargestellt, dass die Klassifikation von Bildern einen technischen Charakter haben kann, wenn sie auf der Extraktion technisch relevanter Merkmale basiert.

Aktuelle Entscheidungen der Beschwerdekammern

Die Rechtsprechung der Beschwerdekammern entwickelt sich dynamisch. Einige Schlüsselentscheidungen:

T 1191/19: Die Kammer bestätigte, dass ein Verfahren zur Erkennung von Herzrhythmusstörungen mittels eines neuronalen Netzes patentierbar ist, da es einen spezifischen technischen Effekt erzielt - die zuverlässige medizinische Diagnose. Entscheidend war, dass der Anspruch nicht lediglich das Netzwerk beschrieb, sondern dessen Anwendung auf spezifische medizinische Daten mit einem konkreten diagnostischen Ergebnis.

T 702/20: Die Kammer anerkannte, dass Verbesserungen der Recheneffizienz eines neuronalen Netzes - konkret eine Methode zur Reduktion der Parameteranzahl ohne signifikanten Genauigkeitsverlust - einen technischen Beitrag darstellen können. Das eröffnet Raum für Anmeldungen, die sich auf die KI-Methodik selbst konzentrieren.

T 1868/21: Hier wurde ein Anspruch zurückgewiesen, der ein KI-System zur Vorhersage von Börsentwicklungen beschrieb. Die Kammer stellte fest, dass die Vorhersage finanzieller Trends eine nicht-technische Aufgabe ist und die Verwendung eines neuronalen Netzes allein keinen technischen Effekt begründet.

Die Linie ist konsistent: KI + technischer Kontext = patentierbar. KI + nicht-technische Aufgabe = problematisch.

Häufige Ablehnungsgründe und wie man sie vermeidet

"Mathematische Methode als solche" (Art. 52 Abs. 2 lit. a): Vermeidung: Den Anspruch nicht auf den Algorithmus beschränken, sondern den technischen Kontext einbeziehen. Nicht "Verfahren zum Trainieren eines neuronalen Netzes", sondern "Verfahren zur Steuerung eines Systems X mittels eines trainierten neuronalen Netzes."

Fehlender technischer Effekt bei der erfinderischen Tätigkeit: Vermeidung: Explizit beschreiben, welches technische Problem gelöst wird und wie der KI-basierte Ansatz eine messbare Verbesserung gegenüber dem Stand der Technik erzielt. Quantitative Ergebnisse in der Beschreibung sind hier Gold wert.

Unzureichende Offenbarung (Art. 83 EPÜ): Ein zunehmendes Problem bei KI-Anmeldungen. Die Beschreibung muss ausreichend detailliert sein, um den Fachmann in die Lage zu versetzen, die Erfindung nachzuarbeiten. Bei neuronalen Netzen bedeutet das: Architektur, Trainingsverfahren, Trainingsdaten (zumindest deren Art und Umfang) und Hyperparameter sollten offenbart werden. Die Richtlinien des EPA (F-III, 3) betonen, dass bei KI-Erfindungen die Reproduzierbarkeit besonders sorgfältig dargelegt werden muss.

Zu breite Ansprüche: KI-Ansprüche, die sich auf "jede Art von maschinellem Lernen" oder "beliebige neuronale Netze" erstrecken, werden regelmäßig als nicht gestützt (Art. 84 EPÜ) oder als nicht ausreichend offenbart beanstandet. Die Ansprüche sollten auf die tatsächlich offenbarte und getestete Implementierung fokussiert sein.

Strategische Tipps für KI-Patentansprüche

Aus der Praxis ergeben sich klare Handlungsempfehlungen:

Erst das Problem, dann die Lösung: Die Beschreibung sollte mit einer klaren Darstellung des technischen Problems beginnen, das die Erfindung löst. Prüfer und Beschwerdekammern bewerten den technischen Beitrag immer im Kontext des gelösten Problems.

Mehrere Anspruchskategorien nutzen: Verfahrensanspruch, Vorrichtungsanspruch und Computerprogrammanspruch parallel formulieren. Das EPA akzeptiert seit T 1173/97 Ansprüche auf Computerprogramme, sofern sie einen technischen Effekt erzeugen, wenn sie auf einem Computer ausgeführt werden.

Beschreibung als Waffe nutzen: Ausführungsbeispiele mit konkreten technischen Ergebnissen (Genauigkeit, Geschwindigkeit, Ressourcenverbrauch) stärken die Position erheblich. Vergleichsdaten zum Stand der Technik sind besonders wertvoll.

Trainierte Modelle schützen: Neben dem Trainingsverfahren auch das trainierte Modell selbst beanspruchen - als Datenstruktur, die eine spezifische technische Funktion ermöglicht. Die Rechtsprechung entwickelt sich hier noch, aber erste Entscheidungen deuten darauf hin, dass trainierte Modelle schutzfähig sein können.

Fazit

KI-Patente beim EPA sind keine Sackgasse, sondern ein wachsendes Feld mit klaren Spielregeln. Wer die "Technischer Effekt"-Doktrin versteht und die Ansprüche entsprechend formuliert, hat gute Chancen auf Erteilung. Wer dagegen KI als Selbstzweck beansprucht, ohne einen konkreten technischen Beitrag zu demonstrieren, wird an der erfinderischen Tätigkeit scheitern.

Die Kunst liegt in der Formulierung - und die Formulierung beginnt mit dem Verständnis, was das EPA als technisch anerkennt.


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